PKV für Referendare / Beamte im Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg

19. Januar 2016 in PKV

Die meisten Beamten im Vorbereitungsdienst bzw. Referendariat sehen sich erstmals eigenverantwortlich mit dem Thema Krankenversicherung konfrontiert.
Neben der Frage, ob man sich lieber privat oder gesetzlich versichern sollte und bei welchem Anbieter der Versicherungsschutz begründet werden soll, gilt es einige Besonderheiten der jeweiligen Beihilfeverordnungen zu beachten.

Heute möchte ich einen wichtigen Hinweis für angehende Referendare / Beamte im Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg geben.
Beamte in Baden-Württemberg, im aktiven Dienst, die nach dem 31.12.2012 erstmals verbeamtet werden, haben dauerhaft einen Beihilfeanspruch in Höhe von 50%. Für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wahlleistungen im Krankenhaus, also der Behandlung im Wahlkrankenhaus durch den Arzt der Wahl und Unterbringung im Zweibettzimmer wird auf Antrag
monatlich ein Abzug in Höhe von monatlich 22 EUR durch die Beihilfestelle vorgenommen.

Häufig werden den jungen Beamten dann, sofern sie sich privat versichern, Tarifkombinationen in allen Bereichen (ambulant, stationär und dental) mit demselben Beihilfesatz angeboten. In Baden-Württemberg also 50%. Beamte im Vorbereitungsdienst / Referendariat haben mehrheitlich einen Anspruch auf so genannte Ausbildungstarife. Diese sind vom Beitrag her gegenüber den Tarifen für Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit stark rabattiert.

Entscheidet sich nur ein Beamter auf Widerruf (also im Referendariat bzw. Vorbereitungsdienst) die Wahlleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss er den o. g. Abzug vornehmen lassen.
Das ist in Abhängigkeit zur Tarifstruktur des jeweiligen Versicherungsunternehmens, bei dem die Private Krankenversicherung abgeschlossen werden soll, möglicherweise ungünstig.
Statt nämlich den stationären Bereich generell mit 50% bei der PKV zu versichern, sollte nur der Bereich für die Regelleistungen zu 50% versichert werden. Die Wahlleistungen hingegen sollten zu 100% versichert werden. Das ist wie gesagt nicht bei jedem Versicherungsunternehmen so 1:1 umsetzbar und nicht immer die beste Variante, es sollte aber jedes Mal geprüft werden!
Jetzt werden Sie sich vielleicht fragen, wo der Sinn sein soll und ob man damit nicht überversichert ist.
Ich kann Sie beruhigen. Das ist definitiv nicht der Fall. Und – deswegen ist diese Variante sehr häufig sinnvoll – sie sparen damit auch noch Geld!

Wie funktioniert das nun im Detail?

Bei der Beantragung des Versicherungsschutzes bei der PKV beantragen Sie für den Baustein „Wahlleistungen im Krankenhaus“ den Tarif 100%.
Sie teilen der Beihilfestelle mit dem entsprechenden Formular mit, dass Sie keinen Abzug für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wahlleistungen im Krankenhaus wünschen. Das Formular wird Ihnen vom LBV zugeschickt.

Für den Baustein „Wahlleistungen“ 100% zahlen Sie dann in einem repräsentativen Beispiel 5 EUR mehr als in der Tarifvariante 50%. Das bringt Ihnen einen finanziellen Vorteil in Höhe von 17 EUR monatlich.

Mit der Ernennung zum Beamten auf Probe besteht dann erneut Handlungsbedarf.
Sollen die Wahlleistungen zukünftig bei der Beihilfestelle in Anspruch genommen werden, muss die Erklärung innerhalb von fünf Monaten ab Umwandlung oder Wiederbegründung des Beamtenverhältnisses an das Landesamt für Finanzen geschickt werden.
Und natürlich muss dann auch eine Anpassung der Tarife bei der PKV vorgenommen werden. Hier muss innerhalb von sechs Monaten von der Tarifstufe 100% Wahlleistungen in 50% Wahlleistungen umgestellt werden.
Da es sich hier für die Versicherungsgesellschaft um eine Risikominimierung handelt, ist für die Umstellung keine erneute Prüfung des Gesundheitszustands erforderlich.

Das Landesamt für Finanzen in Baden-Württemberg beschreibt die Regeln auf seiner Website

Niedersachsen denkt über Erhöhung der Grunderwerbsteuer nach

18. Januar 2016 in Finanzierungen, Pressespiegel

Nach einem Bericht auf welt.de beschäftigt sich das Finanzministerium des Landes Niedersachsen mit einer Erhöhung der Grunderwerbsteuer.

Bisher gäbe es keine konkreten Beschlüsse, jedoch ziehe man eine Erhöhung in Betracht, wenn die Kosten für die Flüchtlingsintegration die im Haushalt veranschlagten Mittel überschreiten.

Ein konkreter neuer Steuersatz wurde nicht genannt, wenn man jedoch zwischen den Zeilen liest, kann eine Erhöhung von 5,0% auf 6,5% als Ziel des Gedankenspiels angenommen werden.

Wer in nächster Zeit den Kauf oder Neubau einer Immobilie plant, sollte gewappnet sein und sich eventuell etwas sputen.

Grunderwerbsteuersätze Stand 04.01.2016

Arbeitgeberzuschuss Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung 2016

17. Januar 2016 in GKV

Zuschuss für in der GKV pflichtversicherte Arbeitnehmer

Bei in der GKV pflichtversicherten Arbeitnehmern werden die Beitragssätze jeweils hälftig vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen.

Ausnahme: Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag zur GKV (sofern er von der jeweiligen Kasse erhoben wird) ist allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Der Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahren in der Pflegepflichtversicherung ist ebenfalls allein vom Arbeitnehmer zu tragen.

Sonderfall Sachsen: Hier beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflegepflichtversicherung 1,675%. Kinderlose über 23 Jahren zahlen 1,925%.

Krankenversicherung (Arbeitgeber / Arbeitnehmer / Gesamt):

• Allgemeiner Beitrag 7,30% / 7,30% / 14,60%

• Ermäßigter Beitrag 7,00% / 7,00% / 14,00%

• Zusatzbeitrag 0,00% / 1,00% [Details] / 1,00% [Details]

Pflegeversicherung (Arbeitgeber / Arbeitnehmer / Gesamt):

• allgemein 1,175% / 1,175% / 2,35%

• Kinderlose über 23 Jahre 1,175% / 1,425% / 2,60%

• Sachsen 0,675% / 1,675% / 2,35%

• Sachsen/Kinderlose 0,675% / 1,925% / 2,60%

Zuschuss für PKV-Mitglieder und freiwillig Versicherte in der GKV

Privat versicherte Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte GKV-Mitglieder haben Anspruch

auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers. Im Detail gilt Folgendes:

Krankenversicherung

Der Höchstzuschuss des Arbeitgebers in der Krankenversicherung errechnet

sich aus der Hälfte des Betrags des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen

und den beitragspflichtigen Einnahmen, die bei Krankenversicherungspflicht

maßgebend wären. Bei der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze

von 4.237,50 Euro und dem Beitragssatz von 14,6 Prozent errechnet sich

ein maximaler Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von

309,34 Euro [4.237,50 Euro x 14,6 Prozent x 0,5]. Bei Personen ohne Anspruch

auf Krankengeld beträgt er 296,63 Euro [4.237,50 Euro x 14 Prozent x 0,5].

Pflegeversicherung

Als Höchstzuschuss des Arbeitgebers in der Pflegeversicherung ist die Hälfte

des Betrags zu zahlen, der sich für einen Versicherungspflichtigen ergibt.

Der maximale Beitragszuschuss für 2016 beträgt daher 49,79 Euro [4.237,50

Euro x 2,35 Prozent x 0,5]. In Sachsen beträgt der Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung

28,60 Euro [4.237,50 Euro x 0,675 Prozent].

Monatlicher Höchstzuschuss für PKV-Mitglieder 2016

Krankenversicherung mit Anspruch auch Krankengeld: 309,34 Euro.

Krankenversicherung ohne Anspruch Krankengeld: 296,63 Euro.

Pflegeversicherung: 49,79 Euro.

Pflegeversicherung Sachsen: 28,60 Euro.

Was darf meine Traumimmobilie kosten? Kostenloses Berechnungstool.

16. Januar 2016 in Finanzierungen

Wenn Sie den Kauf oder Neubau einer Immobilie planen, sollten Sie auf jeden Fall vorher

Ihre finanziellen Möglichkeiten genau beleuchten.

Die Zinsen für Immobilienfinanzierungen befinden sich auf einem sehr niedrigen Niveau.

Doch wie lange wird dieser Zustand anhalten? Und wie werden die Zinsen nach Ablauf der

Zinsfestschreibung Ihres Darlehens aussehen?

Dieser Rechner kalkuliert nicht aus Basis der aktuellen Zinsen, sondern mit einem Zinssatz

in Höhe von 6% und einer Tilgung in Höhe von 2%. Hierdurch soll ein ausreichender Puffer

für eventuelle Zinserhöhungen in der Zukunft berücksichtigt werden. Positiver Nebeneffekt:

Auch für unvermutet entstehende finanzielle Lücken (Arbeitslosigkeit, Einkommensreduzierung)

ist vorgesorgt.

Selbstverständlich können Sie die Zinseinstellungen ändern. Der Sinn dieses Tools ist jedoch,

einen vorsichtigen Ansatz zu verfolgen, damit Sie auch langfristig Spaß an Ihrer Immobilie haben.

Hier geht es zum kostenlosen Rechner

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Neuigkeiten Immobiliendarlehen KW 02/2016

15. Januar 2016 in Allgemein

Nachstehend ein Überblick über aktuelle Sonderaktionen und Konditionsanpassungen.
Details erhalten Sie gerne auf Anfrage.

Sonderaktionen

  • Deutsche Kreditbank (DKB): Aufschlagsfreie Zeit bei Forward-Darlehen 12 Monate statt bisher 5 Monate. Grundbuchkosten für Umschuldungen werden übernommen. Aktionsende: 15. März 2016.
  • Mittelbrandenburgische Sparkasse (MBS): Senkung der Bereitstellungszinsen um 0,10 Prozentpunkte. Aktionsende: 15. März 2016.

Konditionssenkungen

  • Commerzbank
  • Volkswohl Bund
  • Sparda-Bank Hamburg
  • Hannoversche Leben
  • PSD Bank Berlin
  • KSK Esslingen-Nürtingen
  • PSD-Bank Westfalen-Lippe
  • SPK Bayreuth
  • PSD Bank Braunschweig
  • PSD Bank Karksruhe
  • Mittelbrandenburgische Sparkasse

Konditionserhöhungen

  • DKB
  • PSD Bank Rhein-Ruhr

Finanzierungsanfrage

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Falschberatung in der Bank zu Versicherungsthemen. Heute: Pflegerentenversicherung gegen Einmalbeitrag

14. Januar 2016 in Pflegeversicherung, Vermögensanlage

Es liegt mir fern, mich über Fehler von anderen Beratern lustig zu machen. Fehler können passieren, das steht außer Frage.
Wenn jedoch dreist gelogen wird und offensichtlich Basiswissen fehlt, dann hört der Spaß auf.
Die folgende „Geschichte“ ist keine Fiktion. Eine Kundin hat mir den Ablauf eines Gesprächs zum Thema „Pflegerentenversicherung gegen Einmalbeitrag“ glaubhaft geschildert.

Die Kundin war bei ihrer Bank, weil sie eine Kontoangelegenheit erledigen wollte. Am Schalter wurde Sie unvermutet auf eine Pflegeabsicherung für die Mutter (71 Jahre) gegen Einmalbeitrag angesprochen. Das Angebot für die Pflegerente wurde der Kundin auf Nachfrage mitgegeben.

Schauen wir uns jetzt einmal an, was der Kundin versprochen wurde und was tatsächlich in den Bedingungen steht:

Aussage 1 Bank: Es müssen keine Gesundheitsfragen beantwortet werden.

Antrag: Antrag war anbei und zwar mit Gesundheitsfragen.

Annahme: Wollte die Bank dann überall „nein“ ankreuzen, weil sie ja keine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung fürchten muss? Aber die Kundin leider keine Leistungen erhalten würde?

Aussage 2 Bank: Es ist eine Todesfallleistung eingeschlossen, sie – die Tochter – bekommt bei Tod der Mutter das ganze Geld wieder.

Bedingungen: Wenn man sich die Rückkaufswerte ansieht, stellt man fest, dass in den ersten 3 bis 4 Jahren doch einige Tausender vom Einmalbeitrag fehlen (Abschlusskosten etc.). Sollte die Mutter also in dieser Zeit versterben, fehlen diese Tausender schon mal.

Die Todesfallleistung wird erst dann ausgezahlt, wenn keine Pflegeleistungen in Anspruch genommen wurden. Wenn es ganz schlecht läuft, hat die Mutter vielleicht ein halbes Jahr Pflegeleistungen bekommen und schon gibt es keine Todesfallleistung mehr.

Bzw.: sollten keine Pflegeleistungen in Anspruch genommen worden sein, prüft der Versicherer, wie es zum Tode gekommen ist, zur Not bis zur Obduktion. Und der Versicherer kann eine Pflegebedürftigkeit annehmen. Wer möchte sich nach dem Tod der Mutter mit dem Versicherer vor Gericht streiten, um die Einmalzahlung zurück zu bekommen?

Aussage 3 Bank: Es wurde mal eben eine Beitragsbefreiung im Pflegefall angekreuzt (ist in diesem Tarif frei wählbar).

Annahme: Was soll der Kunde damit, wenn er einen Einmalbeitrag leistet? Er zahlt keinen monatlichen Beitrag, wo es evtl. Sinn machen könnte. Der Punkt „Beitragsbefreiung“ kostet Geld, geht also somit zu Lasten der Pflegeleistung.
Offenbar haben die Banken für sich jetzt auch das Thema „Pflege“ entdeckt. Irgendwie scheint es aber mit den Produktschulungen nicht so gut geklappt zu haben. Oder hat das System?

Seien Sie bitte immer vorsichtig, wenn Sie in der Bank einfach so zu Versicherungsanschlüssen angesprochen werden. Machen Sie es wie meine Kundin: Unterschreiben Sie nichts, lassen Sie sich aber alles schriftlich geben, damit Sie entweder zu Hause noch einmal selber nachlesen können und/oder mit jemandem sprechen können, der sich auskennt.

Rürup Rente – Steuersparmodell oder unflexible Kostenfalle?

12. Januar 2016 in Altersvorsorge, Vermögensanlage

Vor einigen Tagen wurde das Thema Rürup Rente (offizielle Bezeichnung Basisrente) wieder einmal in den Medien und im Internet diskutiert.
In einem sehr einseitigen Bericht wurde das Produkt als extrem Nachteilig beschrieben und vor dem Abschluss einer Rürup-Rente gewarnt.

Grund genug für mich, diese eindimensionale Sichtweise zu relativieren. Relativieren, nicht grundsätzlich dagegen reden!

Bevor ich hier in epischer Breite erkläre, was eine Rürup Rente ist, verweise ich gerne auf Wikipedia. Mir geht es heute nicht um eine Produkterklärung, sondern um eine grundsätzliche Betrachtung.

Mich stört es grundsätzlich immer, wenn bestimmte Anlageformen und Anlageklassen als ungeeignet eingestuft werden. Nahezu jede Art der Geldanlage die der staatlichen Finanzaufsicht oder ähnlichen Regulierungen unterliegt hat ihre Berechtigung und kann für bestimmte Kunden bedarfsgerecht sein. Aus dogmatischen Gründen einem Rat suchenden Anleger bestimmte Anlagemöglichkeiten vorzuenthalten oder einseitig negativ oder einseitig positiv darzustellen hat nach meiner Philosophie nichts mit einer guten Beratung zu tun. Natürlich darf und soll ich als Berater/Vermittler im Bereich Finanzen und Versicherungen auch einmal ein bestimmtes Anlageverhalten der Verbraucher, bestimmte Produkte oder gesetzliche Regelungen kritisieren, jedoch darf das m. E. nicht in einer Verweigerung gegenüber dem gehen, was unser Auftrag als dem Kunden verpflichtete Berater/Vermittler ist münden. Ich verstehe mich in erster Linie als Informationslieferant um meinen Kunden die Möglichkeit einer Entscheidung zu verschaffen.
Da helfen einseitige Darstellungen bestimmter Anlagearten nicht weiter. Für meine eigene Anlageentscheidung für mein eigenes Geld sieht das natürlich anders aus. Aber davon ist hier nicht die Rede.

Lassen Sie uns die Sache nüchtern betrachten. Bevor ich mich überhaupt zu einer Bewertung eines Produkts, hier der Rürup Rente, hinreißen lasse, sollte ich erst einmal die Wünsche des Kunden sehr genau kennen lernen. Dazu ist es erforderlich, einfach einmal zuzuhören und durch gezielte Nachfragen genau zu verstehen, was dem Kunden wichtig ist. Daraus ergibt sich dann die Empfehlungspalette mit Darlegung aller Vor- und Nachteile und Aufzeigung der möglichen Konsequenzen.
Bevor ich das Produkt Rürup Rente bewerte, sind also immer die Anlagemotive genau zu hinterfragen.

Sachlich gesehen ist eine Rürup Rente eine versicherungsförmige Geldanlage, die der Altersvorsorge dient. Der Kunde kann sein Geld dabei „konservativ“ (also im Zinsmarkt) anlegen oder in Investmentfonds unterschiedlicher Kategorien. Auch Mischformen sind am Markt vertreten. Wenn also ein Kunde etwas für seine Altersvorsorge tun möchte, ist die Rürup Rente faktisch erst einmal neben vielen anderen Anlageformen geeignet. Mit der Information „Ich will für meine Rente vorsorgen“, kann man daher erst einmal nicht viel anfangen.

Bevor man auf die genauen Merkmale einer Rürup Rente eingeht muss m. E. erst einmal geklärt werden, welche Prioritäten ein Anleger im Spannungsdreieck zwischen Liquidität, Rendite und Sicherheit hat. Das ist wichtig für die Identifizierung der Anlageklasse. Natürlich hat jeder eine andere Vorstellung davon, was für ihn Liquidität, Rendite und Sicherheit jeweils bedeuten.
Es ist eben ein Unterschied, ob mir ein Kunde sagt, dass es für ihn bei der Altersvorsorge (in der Regel spricht das eher für eine langfristige Anlage bzw. einen langfristigen Sparprozess) wichtig ist, im „Notfall“ später oder jederzeit über das angesparte Guthaben verfügen zu können oder nicht. Und wenn ja, in welcher Höhe? Welche Renditeerwartung hat der Kunde? Reichen 2%, oder sollen es 8% sein? Und wie sicher soll die angestrebte Rendite erreicht werden? Darf es Schwankungen geben? Müssen harte Kapitalgarantien existieren oder dürfen kalkulierbare Risiken eingegangen werden?
Hat man sich davon ein Bild gemacht, ist zwar noch nicht unbedingt klar, welche Anlageform und welche Anlageklasse genau geeignet sind, die Auswahl der geeigneten Produkte hat sich aber schon deutlich reduziert. Genau das ist ja der Sinn der Sache. Aber bitte nicht durch eigene Vorlieben des Beraters/Vermittlers, sondern durch die Wünsche des Kunden!

Erst jetzt ist es an der Zeit, die unterschiedlichen Anlageprodukte zu vergleichen und auf Risiken und Einschränkungen hinzuweisen. Und die möglichen Alternativen müssen vergleichbar gemacht werden. Es ist aus meiner Sicht unredlich, wie geschehen, eine sehr unflexible Form der Altersvorsorge wie die Rürup Rente mit einer flexiblen Anlage in Investmentfons zu vergleichen. Noch einmal: Was ist dem Kunden wichtig? Vielleicht will er diese Flexibilität ja gar nicht. Vieleicht kommt es ihm auf die Steuervorteile an (Besteuerung im Alter muss dabei natürlich ebenfalls betrachtet werden!).

Mit folgenden Punkten wird gegen die Rürup Rente argumentiert:

1. Hohes Verlustrisiko, wenn der Anleger nach kurzer Vertragsdauer nicht mehr zahlen kann.

Entgegnung: Sachlich je nach Anbieter sehr unterschiedlich, jedoch durch Einbeziehung von Netto- bzw. Honorartarifen relativ gut zu handhaben.

2. Hohe (versteckte Abschlusskosten)

Entgegnung: Das ist leider kein spezielles Problem der Rürup Rente, sondern ein bei nahezu allen Anlageformen bestehendes Problem. Es ist die Aufgabe des Beraters/Vermittlers Kostentransparenz herzustellen und günstige Produkte aufzuzeigen.

3. Fehlende Flexibilität

Entgegnung: Stimmt, eine Rürup Rente ist unflexibel. Wenn einem Kunden Flexibilität wichtig ist, dann ist das ein klares Argument gegen die Rürup Rente. Es sei denn, andere Prioritäten (z. B. Steuervorteile) wiegen diesen Nachteil aus Kundensicht auf.

4. Fehlende Vererbbarkeit

Entgegnung: Ja und nein. Grundsätzlich ist das korrekt, aber vielleicht ist das dem Kunden gar nicht wichtig, weil er gar keine Erben hat oder bei der Anlage nur an sich denkt. Manche Anbieter haben gegen Aufpreis Lösungen parat. Die sind aber Erklärungsbedürftig!

5. Steuervorteile zu gering, später volle Steuerpflicht.

Entgegnung: Das ist relativ. Natürlich müssen dem Kunden nicht nur die Steuervorteile schön gerechnet werden. Insbesondere die Darstellung der Besteuerung im Alter ist wichtig. Aber welche Alternativen gibt es?

6. Fehlender Pfändungsschutz

Entgegnung: Die Rürup Rente wurde als pfändungssicher angepriesen. Durch diverse Gerichtsurteile hat sich dies tatsächlich als Marketinggeschichte entlarvt. Aber auch hier stellt sich wieder die Frage nach den Alternativen.

7. Die Angebote sind undurchschaubar

Entgegnung: Für wen? Für den Verbraucher ganz sicher. Aber ist es nicht genau die Aufgabe des Beraters/Vermittlers, hier einen Weg durch den Dschungel der Angebote zu zeigen? Und zwar generell und nicht nur auf die Rürup Rente bezogen!

Aus meiner Sicht bleibt objektiv ein produktspezifischer Vorteil: Die Steuervorteile in der Ansparphase. Wenn das für einen Kunden ausreichend ist, um alle subjektiven und objektiven Nachteile zu vernachlässigen, dann kann die Rürup Rente eben doch passen.

Ich will es noch einmal ganz klar sagen:
Ich werde sicher nicht morgen dem Fanclub Riester Rente beitreten. Privat habe ich eine ganz klare Meinung. Mir persönlich ist es wichtig, jederzeit die Hoheit über meine Anlagen zu haben. Nur ich alleine will bestimmen, ob und wann ich mein Geld entnehme und verwende. Ich habe mich nach reiflichen Überlegungen für meine eigene Geldanlage schon vor Jahren gegen eine Rürup Rente entschieden. Auch wenn die Steuervorteile sehr verlockend waren und sind.
Aber: Meine persönlichen Vorlieben und Vorstellungen sind irrelevant, wenn ich mit einem Kunden über SEINE Ziele, SEINE Wünsche und SEINE Prioritäten rede.

Daher ist die Rürup Rente geeignet und ungeeignet. Sie kann Steuersparmodell und unflexible Kostenfalle sein. Sie kann bedarfsgerecht sein und sie kann völlig falsch für die Kundenziele sein.
Die Rürup Rente ist also ein Paradoxon. Sie ist so lange geeignet und ungeeignet gleichzeitig, bis wir den Deckel der Schachtel öffnen. Also bis wir uns sicher sind, welche Prioritäten wir haben.
Aber die Bewertung und Entscheidung trifft jeder Kunde für sich individuell!


Was ist eigentlich der Garantiezins?

11. Januar 2016 in Allgemein, Altersvorsorge, BU-Versicherungen, PKV, Risiko Lebensversicherung, Vermögensanlage

Liebe Leser,

heute gibt es eine Definition zu einem Begriff, den Sie vielleicht schon gelegentlich im Zusammenhang mit dem Thema Altersvorsorge, Lebensversicherung oder Rentenversicherung gehört haben.
Es geht um den so genannten Garantiezins.
Schlagzeilen wie „Garantiezins erneut gesunken“ oder „Jetzt noch bis 31.12. den höheren Garantiezins sichern“ sind Ihnen sicher auch schon einmal begegnet.

Aber was ist der Garantiezins nun genau?

Eigentlich ist die korrekte Bezeichnung „Höchstrechnungszins“. Der Begriff Garantiezins hat aber Einzug in die Umgangssprache gefunden, weil er so schön klingt.
Der Höchstrechnungszins ist der Zinssatz, den die Lebens- oder Krankenversicherer nach Festlegung des Bundesfinanzministeriums maximal für ihre Deckungsrückstellungen ansetzen dürfen.
Zur Familie der Lebensversicherungen zählen auch Rentenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Sterbegeldversicherungen, Risikolebensversicherungen, Erwerbsunfähigkeitsversicherungen und Pflegerentenversicherungen.
Mit Deckungsrückstellungen bezeichnet man – simpel und anschaulich ausgedrückt – den Teil der Kundengelder (Beitragszahlungen abzüglich Kosten), die der Versicherer a) in der Lebensversicherung zur Erfüllung seiner Leistungspflicht verzinslich anzulegen hat und b) in der Krankenversicherung als Alterungsrückstellungen zum Ausgleich zum im Alter steigenden Kosten zu bilden hat.
Maßgeblich für die Höhe des Höchstrechnungszinses ist jeweils der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Höchstrechnungszins. Eine Erhöhung ist nicht gestattet. Eine Unterschreitung des Höchstrechnungszinses ist dann erlaubt, wenn der Versicherer die Erträge nachweislich nicht mehr erwirtschaften kann.
Der Garantiezins ist streng genommen der Zinssatz, den der Versicherer vertraglich mit seinen Kunden vereinbart. Der Garantiezins kann unter dem Rechnungszins liegen.
Mittlerweile gibt es in der Lebensversicherung bereits Anbieter, die in bestimmten Tarifen den Garantiezins auf 0% reduziert haben. Der Ertrag für die Kunden stammt dann aus den nicht garantierten Überschussbeteiligungen. Also in diesem Fall alle den Kunden zustehenden Erträgen, die 0% übersteigen. Man könnte hier also von einem „Überraschungsei“ sprechen oder als Versicherer ganz zeitgemäß mit der Floskel „Wir schaffen das“ in die Werbung gehen. Vielleicht hat man dort auch schon auf eine bereits diskutierte Abschaffung des Garantiezinses spekuliert.
Überschussanteile fallen natürlich auch bei den Versicherern an, die weiterhin eine Garantie aussprechen. Überschussanteile sind Zusatzerträge des Versicherers, die über den Rechnungszins hinaus gehen.
Garantierte Verzinsung und Überschüsse bilden die Gesamtverzinsung. Diese ist bei den Versicherern unterschiedlich hoch.

Wie war die Entwicklung des Rechnungszinses?

In der Lebensversicherung ist die Entwicklung seit Juli 2000, analog zur gesamten Zinsentwicklung, rückläufig.
Historisch reichen die Angaben bis zum Jahr 1903 zurück. Von 1903 – 1922 lag der Höchstrechnungszins bei 3,50%.
Von 1923 – 1941 wurde mit einem Zins von 4,00% kalkuliert.
Big Beginn des Jahres 1942 wurde der Zins auf 3,0 reduziert. Auf diesem Niveau verbleib der Zins dann tatsächlich bis Juni 1986. Der bisher längste Zeitraum für einen konstanten Garantiezins.
Im Juli 1986 kam dann wieder mehr Dynamik in den Höchstrechnungszins. Es erfolgte eine Erhöhung auf 3,5%.
Im Juli 1994 wurde mit 4,00% erneut das Niveau der Jahre 1923 – 1941 erreicht. Aber die Freude hielt nicht lange an.
Im Juli des Jahres 2000 läutete das Bundesfinanzministerium die nun folgende stetige Abwärtsbewegung ein. Der Zins sank auf 3,25%.
Doch damit noch nicht genug. Bereits im Januar 2004 ging es weiter nach unter. Der Zinssatz wurde auf 2,75% reduziert.
Doch damit war der Rückgang noch nicht beendet. Im Januar 2007 erfolgte die nächste Senkung. Der Neue Höchstrechnungszins belief sich nun nur noch auf 2,25%.
Die Abstände der Reduzierung des Höchstrechnungszinses wurden nun immer kürzer. Im Januar 2012 folgte die Absenkung auf 1,75%, bevor im Januar 2015 die bisher letzte Reduzierung auf das aktuelle Niveau von 1,25% erfolgte.
Ab dem 1. Januar 2017 sinkt der Rechnungszins auf 0,90%.

In der Krankenversicherung liegt der Höchstrechnungszins seit über 50 Jahren bei 3,50%. Allerdings existiert dieser Wert nur auf dem Papier. Durch das so genannte AUZ-Verfahren wird der Rechnungszins pro Versicherungsunternehmen für den Altbestand nach unten angepasst.
Das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wies bereits 2014 darauf hin, dass 36 von 40 PKV-Unternehmen den für das Jahr 2015 ausgewiesenen Rechnungszins nicht erreichen können.
Die Deutsche Aktuarvereinigung hat Anfang 2015 eine Absenkung auf 2,75% für Neuverträge empfohlen.

Laut Zahlenmaterial aus Juli 2015 (Bundesdrucksache 18/5956) erreichen die Versicherer folgende Rechnungszinsen in der Krankheitskostenvollversicherung:

3,50%: 7 Unternehmen, 1.261.000 Versicherte
3,25 – 3,29%: 25 Unternehmen, 7.011.000 Versicherte
3,00 – 3,24%: 2 Unternehmen, 3.000 Versicherte
2,75 – 2,99%: 1 Unternehmen, 196.000 Versicherte
2,50 – 2,74%: 2 Unternehmen, 2.000 Versicherte

Drei Unternehmen haben die Angabe verweigert.

Das Risiko (deutlicher) Beitragsanpassungen ist nach Jahren der relativen Ruhe also wieder akut vorhanden. Bei drei Unternehmen sieht es schwarz aus.
Fazit:

Die klassische Lebens- bzw. Rentenversicherung verliert als Geldanlage immer weiter an Bedeutung.
Lediglich die reinen Risikovarianten (z. B. Berufsunfähigkeitsversicherung und Risikolebensversicherung) haben noch ihre Berechtigung.

Bei kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen sollte auf spezielle Fondspolicen mit einer intelligenten Anlagestrategie
ausgewichen werden.

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Welche Einkommenslücke entsteht bei einem Arbeitnehmer bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit?

10. Januar 2016 in GKV, PKV

Viele Arbeitnehmer (sozialversicherungspflichtige Beschäftigte) unterschätzen einen möglichen Einkommensverlust bei einer längeren Krankheit.
Der Fachbegriff für eine längere Krankheit mit einer ärztlichen Krankschreibung lautet Arbeitsunfähigkeit.
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Der Zustand der Arbeitsunfähigkeit richtet sich auf einen überschaubaren Zeitraum. Eine Besserung ist ärztlich prognostiziert.

Arbeitnehmer erhalten im Falle einer Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von 42 Tagen Ihren Lohn bzw. ihr Gehalt. Feiertagszuschläge, Schichtzuschläge und sonstige Zulagen, Zuschläge und Provisionen entfallen allerdings. Gezahlt wird das Grundgehalt.
Einige wenige Arbeitnehmer haben als Sondervereinbarung zum Arbeitsvertrag eine Regelung, die eine längere Leistung, teilweise abgestuft, vorsieht.
Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit entsteht eine Lücke, die bei gesetzlich Krankenversicherten durch die Zahlung des Krankengeldes teilweise ausgeglichen wird.
Das Krankengeld wird maximal 78 Wochen wegen derselben Erkrankung gezahlt.
Ist ein Arbeitnehmer in der PKV versichert erhält er ein Krankentagegeld. Jedoch nur, wenn es dieses auch separat versichert hat.

Wie sieht die Leistung in der GKV aus und welche Lücken entstehen?

Die Berechnung erfolgt nach folgendem Schema:

Zeile

Berechnungsgrundlage

Betrag in EUR

1 monatliches Bruttogehalt*
2 monatliches Nettogehalt
3 70% des monatlichen Bruttogehalts
4 90% des monatlichen Nettogehalts
5 geringerer Betrag aus den Zeilen 3 und 4
6 Abzüglich SV-Anteil 12,025% bzw. 12,225%** von Zeile 5
7 Ergebnis aus Zeile 6 (Höhe des Krankengeldes)
8 abzüglich Nettoeinkommen
9 Differenz zum Nettoeinkommen
10 Summe aus Zeile 9 / 30 = zu versicherndes Krankentagegeld
* maximal 4.237,50 EUR (BBG KV 2016)
** gilt für Kinderlose über 23 Jahren
ACHTUNG: In Sachsen beträgt der Abzug in Zeile 6 12,525% bzw. 12,725% (Kinderlose über 23 Jahre)

Mit Zahlen (gerundet) ergibt das folgende Ergebnisse:

Zeile

Berechnungsgrundlage

Betrag in EUR

Betrag in EUR

1 monatliches Bruttogehalt*

2000

4237

2 monatliches Nettogehalt

1373

2118

3 70% des monatlichen Bruttogehalts

1400

2966

4 90% des monatlichen Nettogehalts

1235

1906

5 geringerer Betrag aus den Zeilen 3 und 4

1235

1906

6 Abzüglich SV-Anteil 12,025% bzw. 12,225%** von Zeile 5

151

233

7 Ergebnis aus Zeile 5 – 6 (Höhe des Krankengeldes)

1084

1673

8 abzüglich Nettoeinkommen

1373

2118

9 Differenz zum Nettoeinkommen

289

445

10 Summe aus Zeile 9 / 30 = zu versicherndes Krankentagegeld

10

15

* maximal 4.237,50 EUR (BBG KV 2016)
** gilt für Kinderlose über 23 Jahren

Die Differenz kann kostengünstig über eine private Krankentagegeldversicherung abgesichert werden.

Wie sieht die Leistung in der PKV aus und welche Lücken entstehen?

Das zu versichernde Krankentagegeld berechnet sich aus der vereinfachten Formel

Krankentagegeldbedarf = Nettoeinkommen + PKV Gesamtbeitrag zzgl. Pflegepflichtversicherung + SV-Beiträge (siehe obige GKV-Berechnung, jedoch ohne Pflegepflichtversicherung).

Eine zu geringe Dimensionierung kann also zu einer Lücke im Falle der Arbeitsunfähigkeit führen.
Beispiel:

Nettoeinkommen: 4.000 EUR
PKV-Gesamtbeitrag: 850 EUR
SV-Beiträge: 695 EUR

Summe: 5.545

Geteilt durch 30 = 185 EUR (gerundet).

Das zu versichernde Krankentagegeld beträgt hier also 185 EUR.

ACHTUNG: In der Praxis wird häufig einfach das Nettoeinkommen durch 30 geteilt.
Das ist falsch!
In diesem Beispiel ergäbe das ein Krankentagegeld in Höhe von gerundet 135 EUR, also auf den Monat gerechnet 1.500 EUR zu wenig
.

Der genaue Bedarf, der durchaus auch unter der berechneten Optimalabsicherung liegen kann, wenn der Versicherte über anderweitiges Einkommen oder Vermögen verfügt, muss in einem individuellen Beratungsgespräch geklärt werden.
Zudem haben die PKV-Unternehmen teilweise eigene Grundsätze zur Berechnung des versicherbaren Krankentagegeldes.