Ein ETF liegt im Depot einer Bank, wird von einer Fondsgesellschaft verwaltet und kann weitere Vertragspartner einbeziehen. Was geschieht, wenn eines dieser Unternehmen insolvent wird?
Ein ETF bei Insolvenz ist grundsätzlich anders zu behandeln als Guthaben auf einem Tagesgeldkonto. Fondsvermögen wird rechtlich vom Vermögen der beteiligten Unternehmen getrennt. Vollständig risikofrei wird die Anlage dadurch jedoch nicht.
Ein ETF ist kein Bankguthaben
Wer Geld auf einem Girokonto, Tagesgeldkonto oder Festgeldkonto hält, hat grundsätzlich eine Forderung gegen die Bank. Wird das Institut zahlungsunfähig, greift für geschützte Einlagen innerhalb der gesetzlichen Grenzen die Einlagensicherung.
Bei einem ETF ist die Konstruktion anders.
Mit dem Kauf erwirbt der Anleger Anteile an einem Investmentfonds. Das Geld wird entsprechend der Anlagestrategie beispielsweise in Aktien oder Anleihen investiert. Die Fondsanteile werden im Wertpapierdepot verwahrt.
Die gesetzliche Einlagensicherung von grundsätzlich 100.000 Euro je Person und Bank ist für den Wert der ETF Anteile daher nicht zuständig.
Das bedeutet aber nicht, dass die Anteile bei einer Bankeninsolvenz schutzlos sind.
ETF bei Insolvenz der Depotbank
Die Depotbank oder der Broker führt das persönliche Wertpapierdepot. Wird dieses Unternehmen insolvent, fallen die darin verwahrten Fondsanteile grundsätzlich nicht in dessen Insolvenzmasse.
Die Bank ist normalerweise nicht Eigentümerin der Kundenwertpapiere. Sie verwahrt und verwaltet sie für ihre Kunden.
Anleger können daher grundsätzlich die Herausgabe oder Übertragung ihrer Wertpapiere auf ein anderes Depot verlangen.
In der Praxis kann eine Bankeninsolvenz trotzdem unangenehme Folgen haben:
- Der Zugriff auf das Depot kann vorübergehend eingeschränkt sein.
- Aufträge können zeitweise nicht ausgeführt werden.
- Sparpläne können ausgesetzt werden.
- Ausschüttungen oder Abrechnungen können sich verzögern.
- Die Übertragung zu einer anderen Bank kann Zeit benötigen.
- Eigentumsnachweise müssen möglicherweise geprüft werden.
Der Schutz vor der Insolvenz der Bank bedeutet somit nicht, dass der Anleger jederzeit ohne Verzögerung handeln kann.
Fakt ist: Ordnungsgemäß verwahrte ETF Anteile gehören grundsätzlich nicht zum Vermögen der insolventen Depotbank.
Einordnung: Die rechtliche Trennung verhindert nicht automatisch technische, organisatorische oder zeitliche Probleme.
Mögliche Schlussfolgerung: Anleger sollten Depotabrechnungen, Jahressteuerbescheinigungen und Bestandsübersichten geordnet aufbewahren.
Was geschieht mit dem Verrechnungskonto?
Vom ETF Bestand muss das nicht investierte Geld auf dem Verrechnungskonto unterschieden werden.
Dort können beispielsweise liegen:
- noch nicht investierte Sparbeträge
- Verkaufserlöse
- Ausschüttungen
- Guthaben für künftige Käufe
- ein größerer Betrag nach der Auflösung des Depots
Handelt es sich um eine Bankeinlage, gelten die Regeln der zuständigen Einlagensicherung. Der Betrag wird nicht dadurch zu Sondervermögen, dass er in derselben App wie die ETF Anteile angezeigt wird.
Einige Broker verteilen Guthaben auf mehrere Partnerbanken. Andere können einen Teil der Liquidität in Geldmarktfonds anlegen. Dann bestehen unterschiedliche rechtliche Schutzmechanismen.
Vor allem bei größeren Beträgen sollte deshalb geprüft werden:
- Bei welcher Bank liegt das Geld?
- Auf wessen Namen wird das Konto geführt?
- Welches Sicherungssystem ist zuständig?
- Wird das Guthaben auf mehrere Banken verteilt?
- Wird ein Teil in einen Geldmarktfonds investiert?
- Wie kann die Verteilung eingesehen werden?
Der gemeinsame Depotwert in einer App sagt noch nichts darüber aus, welcher Teil Bankguthaben und welcher Teil Fondsvermögen ist.
Was bedeutet Sondervermögen?
Bei deutschen Investmentfonds wird das Fondsvermögen grundsätzlich getrennt vom eigenen Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft gehalten.
Diese Trennung wird häufig mit dem Begriff Sondervermögen beschrieben.
Zum Fondsvermögen können unter anderem gehören:
- Aktien
- Anleihen
- Bankguthaben
- Forderungen
- Derivate
- Sicherheiten
- sonstige nach der Anlagestrategie zulässige Vermögensgegenstände
Gläubiger der Fondsgesellschaft sollen auf dieses Vermögen nicht zugreifen können, um deren eigene Schulden zu begleichen.
Viele in deutschen Depots gehaltene ETF sind allerdings nicht in Deutschland, sondern beispielsweise in Irland oder Luxemburg aufgelegt. Dort gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften und die europäischen Regeln für Investmentfonds. Auch diese sehen eine Trennung des Fondsvermögens und eine unabhängige Verwahrstelle vor.
Der Begriff Sondervermögen wird im Alltag deshalb oft vereinfachend auch für ausländische europäische Fonds verwendet. Rechtlich kann die genaue Konstruktion anders bezeichnet sein.
Was passiert, wenn die Fondsgesellschaft insolvent wird?
Die Fondsgesellschaft, rechtlich häufig Kapitalverwaltungsgesellschaft genannt, trifft die Anlageentscheidungen und organisiert den Fonds.
Ihr eigenes Betriebsvermögen ist vom Fondsvermögen zu trennen. Eine Insolvenz der Gesellschaft bedeutet daher nicht automatisch, dass die im ETF gehaltenen Wertpapiere verloren sind.
Je nach rechtlicher Konstruktion und Entscheidung der zuständigen Stellen kann beispielsweise:
- eine andere Gesellschaft die Verwaltung übernehmen
- der Fonds mit einem anderen Fonds verschmolzen werden
- der ETF geschlossen und das Vermögen verwertet werden
- der Erlös an die Anleger ausgezahlt werden
Eine Abwicklung kann Zeit kosten. Währenddessen können Handel und Rückgabe der Anteile eingeschränkt sein.
Außerdem bleibt der Marktwert entscheidend. Werden die im ETF enthaltenen Aktien während der Abwicklung günstiger, kann auch der Auszahlungsbetrag sinken. Der Insolvenzschutz garantiert keinen bestimmten Kurs.
Die Verwahrstelle ist eine zusätzliche Kontrollinstanz
Das Fondsvermögen wird nicht einfach auf einem normalen Geschäftskonto der Fondsgesellschaft gehalten. Eine rechtlich getrennte Verwahrstelle übernimmt wichtige Kontroll und Verwahrungsaufgaben.
Sie prüft je nach Fondskonstruktion unter anderem:
- die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
- bestimmte Zahlungsströme
- die Bewertung des Fondsvermögens
- die Verwendung der Erträge
- die Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Vorgaben
- die Verwahrung oder Kontrolle der Vermögensgegenstände
Fondsgesellschaft und Verwahrstelle erfüllen damit unterschiedliche Aufgaben.
Auch eine Verwahrstelle kann ausfallen. Das bedeutet jedoch nicht automatisch den Verlust des Fondsvermögens. Entscheidend sind die Art der Verwahrung, mögliche Unterverwahrer und die gesetzlichen Haftungsregeln.
Bei internationalen Fonds können mehrere Verwahrungsstellen in unterschiedlichen Ländern beteiligt sein. Dadurch kann die praktische Abwicklung komplexer werden.
Physisch replizierende ETF
Ein physisch replizierender ETF kauft die Wertpapiere des zugrunde liegenden Index vollständig oder in einer repräsentativen Auswahl.
Ein ETF auf einen großen Aktienindex kann somit Hunderte oder Tausende Aktien halten.
Die Wertentwicklung hängt dann insbesondere ab von:
- den Kursen der enthaltenen Wertpapiere
- Dividenden
- Kosten
- Steuern
- Wechselkursen
- Abweichungen zur Indexzusammensetzung
- möglichen Erträgen und Risiken aus Wertpapierleihen
Die Aktien gehören zum Fondsvermögen. Fällt die Fondsgesellschaft aus, werden sie dadurch nicht zu deren Betriebsvermögen.
Ein physischer ETF ist dennoch nicht vor Verlusten geschützt. Fallen die Aktienkurse um 30 Prozent, sinkt grundsätzlich auch der Wert des ETF entsprechend. Sondervermögen schützt vor dem Zugriff bestimmter Gläubiger, nicht vor Marktrisiken.
Synthetisch replizierende ETF
Ein synthetischer ETF bildet seinen Index ganz oder teilweise über ein Tauschgeschäft ab. Dieses Geschäft wird Swap genannt.
Der Fonds hält dabei ein Wertpapierportfolio. Zusätzlich vereinbart er mit einem Vertragspartner, häufig einer Bank, den Austausch bestimmter Wertentwicklungen.
Vereinfacht:
- Der ETF erzielt die Wertentwicklung seines eigenen Portfolios.
- Der Vertragspartner liefert über den Swap die Wertentwicklung des abzubildenden Index.
- Im Gegenzug erhält der Vertragspartner die vereinbarte Wertentwicklung des Fondsportfolios.
Dadurch kann ein ETF einen Index abbilden, ohne sämtliche darin enthaltenen Wertpapiere direkt zu kaufen.
Was passiert beim Ausfall des Swap Partners?
Kann der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen, entsteht ein Gegenparteirisiko.
Das bedeutet nicht, dass automatisch das gesamte Fondsvermögen verloren ist. Der ETF besitzt weiterhin sein eigenes Portfolio und häufig zusätzliche Sicherheiten. Das Verlustrisiko betrifft zunächst den offenen Anspruch aus dem Tauschgeschäft.
Europäische Fondsregeln begrenzen die zulässige Forderung gegenüber einem einzelnen Vertragspartner. Die konkrete Höhe hängt unter anderem von dessen rechtlichem Status und der Fondskonstruktion ab. Viele Anbieter begrenzen oder besichern ihr tatsächliches Risiko zusätzlich.
Trotzdem sollten Anleger prüfen:
- Wer ist der Swap Partner?
- Wie hoch ist das aktuelle Gegenparteirisiko?
- Welche Sicherheiten bestehen?
- Wie werden diese bewertet?
- Wie häufig wird der Swap zurückgesetzt?
- Können mehrere Vertragspartner eingesetzt werden?
- Welche Folgen beschreibt der Verkaufsprospekt bei einem Ausfall?
Ein synthetischer ETF ist nicht automatisch unsicherer als ein physischer ETF. Er besitzt aber andere Risiken, die verstanden werden sollten.
Wertpapierleihe bei physischen ETF
Auch ein physisch replizierender ETF kann Vertragspartnerrisiken eingehen.
Viele Fonds verleihen zeitweise einzelne Wertpapiere. Dafür erhält der Fonds eine Gebühr und Sicherheiten. Die Einnahmen können dazu beitragen, die laufenden Fondskosten teilweise auszugleichen.
Das Risiko entsteht, wenn der Entleiher die Wertpapiere nicht zurückgeben kann und die hinterlegten Sicherheiten nicht ausreichen.
Wichtig sind daher:
- zulässiger Umfang der Wertpapierleihe
- Qualität der Sicherheiten
- tägliche Bewertung
- Sicherheitsaufschläge
- Auswahl der Entleiher
- Verteilung der Erträge
- Vorgehen bei einem Ausfall
Die einfache Unterscheidung „physisch ist sicher, synthetisch ist riskant“ greift deshalb zu kurz. Auch ein physischer Fonds kann Vertragspartner einsetzen.
Was geschieht, wenn der ETF geschlossen wird?
Eine Fondsschließung ist keine Insolvenz und bedeutet nicht automatisch einen Verlust.
Ein Anbieter kann einen ETF beispielsweise schließen, weil:
- das Fondsvolumen zu klein ist
- die Nachfrage gering bleibt
- das Produkt nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann
- zwei ähnliche Fonds zusammengelegt werden
- der zugrunde liegende Index eingestellt wird
- sich die Produktstrategie des Anbieters verändert
Bei einer Verschmelzung erhalten Anleger normalerweise Anteile des übernehmenden Fonds. Bei einer Auflösung werden die Vermögenswerte verkauft und der Erlös ausgezahlt.
Daraus können Nachteile entstehen:
- Der Anleger ist vorübergehend nicht investiert.
- Eine Wiederanlage verursacht möglicherweise Kosten.
- Der Verkaufszeitpunkt wird nicht selbst gewählt.
- Kursgewinne können steuerlich realisiert werden.
- Ein ungeeignetes Ersatzprodukt muss vermieden werden.
- Ein Sparplan muss neu eingerichtet werden.
Ein sehr kleines Fondsvolumen und ein dauerhaft niedriges Handelsinteresse können Hinweise auf ein erhöhtes Schließungsrisiko sein. Eine feste Grenze, ab der ein ETF sicher fortgeführt wird, gibt es jedoch nicht.
Was Sondervermögen nicht schützt
Der Begriff klingt nach umfassender Sicherheit. Tatsächlich deckt er nur einen bestimmten Bereich ab.
Sondervermögen schützt nicht vor:
- fallenden Aktien oder Anleihekursen
- Währungsverlusten
- Zinsänderungen
- einer ungeeigneten Indexzusammensetzung
- Unternehmensinsolvenzen innerhalb des Index
- Konzentrationsrisiken
- Liquiditätsproblemen an den Märkten
- Fehlern bei der Anlageentscheidung
- Inflation
- steuerlichen Änderungen
- einer Fondsschließung
- jedem denkbaren Betrugs oder Verwahrungsfall
Auch ein rechtlich sauber getrenntes Fondsvermögen kann erheblich an Wert verlieren.
ETF und Zertifikat sind nicht dasselbe
Diese Abgrenzung ist besonders wichtig.
Ein ETF ist ein Investmentfonds. Ein Zertifikat oder eine Inhaberschuldverschreibung ist dagegen grundsätzlich eine Forderung gegen den Emittenten.
Wird der Emittent eines Zertifikats insolvent, kann der Anleger einen Teil oder das gesamte eingesetzte Kapital verlieren. Ein Sondervermögen besteht bei einem klassischen Zertifikat normalerweise nicht.
Ähnlich klingende Produktnamen sagen wenig über die rechtliche Struktur aus. Begriffe wie „Index“, „Exchange Traded“ oder „Gold“ können bei unterschiedlichen Produktarten vorkommen.
Vor dem Kauf sollte deshalb geklärt werden:
- Ist das Produkt ein Investmentfonds?
- Handelt es sich um eine Schuldverschreibung?
- Wer ist rechtlicher Emittent?
- Besitzt das Produkt eine UCITS beziehungsweise OGAW Einstufung?
- Welches Basisinformationsblatt gilt?
- Welche Insolvenzrisiken werden dort genannt?
Wie Anleger einen regulierten ETF erkennen
Wichtige Informationen finden sich im Basisinformationsblatt, im Verkaufsprospekt und auf der Internetseite der Fondsgesellschaft.
Geprüft werden sollten insbesondere:
- vollständiger Fondsname
- ISIN
- Fondsdomizil
- rechtliche Fondsform
- zuständige Aufsichtsbehörde
- Kapitalverwaltungsgesellschaft
- Verwahrstelle
- Replikationsmethode
- mögliche Swap Partner
- Regeln zur Wertpapierleihe
- Fondsvolumen
- Kosten
- Anteilklasse
Bei Produkten, die lediglich den Kurs eines Index nachbilden, aber kein Investmentfonds sind, kann der Insolvenzschutz deutlich anders aussehen.
Was bei einem Broker außerhalb der Europäischen Union gilt
Anleger können heute über ausländische Apps und Handelsplattformen investieren. Entscheidend ist nicht der Sitz der App Entwicklung, sondern die konkrete rechtliche Struktur.
Zu klären ist:
- Wer ist Vertragspartner?
- In welchem Staat ist das Unternehmen zugelassen?
- Wer führt das Wertpapierdepot?
- Wo werden die Wertpapiere verwahrt?
- Welche Anlegerentschädigung ist zuständig?
- Welches Recht gilt für die Herausgabe der Wertpapiere?
- Werden echte ETF Anteile oder nur abgeleitete Ansprüche erworben?
Außerhalb der Europäischen Union können Schutzregeln und Durchsetzungsmöglichkeiten erheblich abweichen. Eine bekannte Benutzeroberfläche ersetzt keine Prüfung der Vertragsunterlagen.
Typische Fehler bei der Beurteilung der Sicherheit
Sondervermögen mit Kursgarantie verwechseln
Die Trennung vom Unternehmensvermögen schützt nicht vor Wertverlusten an der Börse.
Verrechnungskonto und Depot gleich behandeln
Bankguthaben und ETF Anteile unterliegen unterschiedlichen Schutzsystemen.
Jeden börsengehandelten Indexwert für einen ETF halten
Auch Zertifikate und andere Schuldverschreibungen können an der Börse gehandelt werden.
Nur auf den Namen des Brokers schauen
Broker, Depotbank, Partnerbank, Fondsgesellschaft und Verwahrstelle können unterschiedliche Unternehmen sein.
Synthetische ETF pauschal ablehnen
Entscheidend sind das tatsächliche Gegenparteirisiko, die Sicherheiten und die Vertragsgestaltung.
Wertpapierleihe übersehen
Auch physische ETF können durch die Leihe zusätzliche Vertragspartnerrisiken eingehen.
Depotunterlagen nicht aufbewahren
Bei einer Störung oder Insolvenz helfen aktuelle Bestandsnachweise und Abrechnungen.
Zu viel Liquidität auf dem Verrechnungskonto lassen
Nicht investiertes Geld ist kein Fondsvermögen. Je nach Kontostruktur gilt stattdessen die Einlagensicherung.
Eine praktische Prüfung in zehn Schritten
Vor dem Kauf eines ETF sollten Sie diese Fragen beantworten können:
- Handelt es sich rechtlich wirklich um einen Investmentfonds?
- In welchem Land ist der Fonds aufgelegt?
- Unterliegt er den europäischen OGAW beziehungsweise UCITS Regeln?
- Wer verwaltet den Fonds?
- Welche Verwahrstelle ist zuständig?
- Wird der Index physisch oder synthetisch nachgebildet?
- Welche Swap Risiken oder Wertpapierleihen bestehen?
- Wo liegen Guthaben auf dem Verrechnungskonto?
- Wie hoch sind Fondsvolumen und Handelsaktivität?
- Wo sind Abrechnungen und aktuelle Depotnachweise gespeichert?
Ein ETF bei Insolvenz verschwindet nicht automatisch mit der Depotbank oder der Fondsgesellschaft. Die rechtliche Trennung des Fondsvermögens und die Verwahrung der Anteile bieten einen wichtigen Schutz.
Dieser Schutz hat jedoch klare Grenzen. Er garantiert weder den Kurs noch die jederzeitige Verfügbarkeit. Anleger sollten deshalb unterscheiden, ob es um eine Bankeinlage, einen Fondsanteil, ein Zertifikat oder ein Guthaben auf dem Verrechnungskonto geht. Erst diese Einordnung zeigt, welches Risiko tatsächlich besteht.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung dar.
Über den Autor: Thomas Kliem
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