Ein ETF Depot kann über viele Jahre zu einem bedeutenden Vermögen anwachsen. Im Erbfall wird daraus jedoch nicht automatisch ein frei verfügbares Depot für Ehepartner oder Kinder.

Wer ein ETF Depot vererben möchte, sollte Erbnachweis, Vollmachten, steuerliche Daten und die Aufteilung unter mehreren Erben frühzeitig regeln. Sonst können gerade in einer schwierigen Marktphase Verzögerungen und Konflikte entstehen.

Was geschieht mit dem Depot beim Tod?

Mit dem Tod geht das Vermögen nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch grundsätzlich als Ganzes auf den oder die Erben über.

Zum Nachlass können gehören:

  • ETF Anteile
  • Aktien
  • Anleihen
  • Fonds
  • Guthaben auf dem Verrechnungskonto
  • noch nicht gutgeschriebene Ausschüttungen
  • Steuerforderungen und Steuerverbindlichkeiten
  • bestehende Wertpapierkredite
  • sonstige Forderungen und Verpflichtungen des Depots

Der Erbfall löst nicht automatisch einen Verkauf der Wertpapiere aus. Die ETF Anteile können grundsätzlich im Depot verbleiben, bis die Berechtigung geklärt und eine Entscheidung über Übertragung oder Verkauf getroffen wurde.

Der Tod des Depotinhabers verändert allerdings nicht das Marktrisiko. Die Kurse können während der Nachlassabwicklung weiter steigen oder fallen.

Darf der Ehepartner sofort über das Depot verfügen?

Nein. Ehepartner und Kinder erhalten nicht allein durch die familiäre Beziehung Zugriff auf ein Einzeldepot.

Die Bank benötigt einen ausreichenden Nachweis darüber, wer Erbe geworden ist oder wer wirksam bevollmächtigt wurde.

Als Nachweis können abhängig von der Situation in Betracht kommen:

  • Erbschein
  • notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll
  • Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll
  • Europäisches Nachlasszeugnis
  • wirksame Bank oder Vorsorgevollmacht
  • weitere von der Bank verlangte Unterlagen

Ein eigenhändiges Testament kann die Erbfolge wirksam regeln. Ob es der Bank als eindeutiger Nachweis genügt, hängt jedoch vom Inhalt und den Umständen ab. Bei Unklarheiten kann ein Erbschein erforderlich werden.

Bankzugangsdaten des Verstorbenen sollten nicht einfach weiterverwendet werden. PIN, Passwort und App Zugang ersetzen weder einen Erbnachweis noch eine Vollmacht.

Wie die Bank vom Todesfall erfährt

Angehörige sollten das depotführende Institut zeitnah informieren.

Üblicherweise werden zunächst benötigt:

  • Sterbeurkunde
  • Kundennummer oder Depotnummer
  • Kontaktdaten der Erben oder Bevollmächtigten
  • später der Erbnachweis
  • gegebenenfalls Vollmachtsurkunden
  • steuerliche Angaben der Erben
  • Weisungen zur weiteren Depotführung

Die Bank sperrt das Depot nicht zwingend vollständig. Sie muss aber verhindern, dass nicht berechtigte Personen verfügen.

Sparpläne, Verkaufsaufträge, Auszahlungspläne und automatische Wiederanlagen sollten ausdrücklich geprüft werden. Je nach Institut, Vollmacht und Vertragsgestaltung können bestehende Aufträge weiterlaufen, ausgesetzt oder beendet werden.

Warum eine Vollmacht hilfreich sein kann

Eine Bank oder Depotvollmacht über den Tod hinaus wird als transmortale Vollmacht bezeichnet. Eine postmortale Vollmacht beginnt erst mit dem Tod.

Eine geeignete Vollmacht kann ermöglichen, dass eine Vertrauensperson bereits vor Abschluss des gesamten Erbnachweises handeln kann.

Das kann hilfreich sein, um:

  • Unterlagen anzufordern
  • Depotbestände festzustellen
  • laufende Zahlungen zu organisieren
  • notwendige Liquidität bereitzustellen
  • dringende Verwaltungsmaßnahmen vorzunehmen
  • mit der Bank zu kommunizieren

Die bevollmächtigte Person wird dadurch nicht Eigentümerin des Depots. Nach dem Tod handelt sie für den Nachlass und muss die Rechte der Erben beachten. Die Erben können eine Vollmacht grundsätzlich widerrufen.

Eine Vollmacht ersetzt außerdem kein Testament. Sie regelt, wer handeln darf. Das Testament oder die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wem das Vermögen zusteht.

ETF Depot vererben bei mehreren Erben

Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, entsteht grundsätzlich eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Miterben.

Das bedeutet nicht, dass jedem Erben sofort ein bestimmter Teil jeder ETF Position gehört.

Ein Beispiel:

Ein Depot hat einen Wert von 300.000 Euro. Drei Kinder erben zu gleichen Teilen.

Rechnerisch beträgt der Anteil jedes Kindes 100.000 Euro. Trotzdem darf ein Kind nicht eigenständig ein Drittel jedes ETF verkaufen. Bis zur Aufteilung gehört das Depot der Erbengemeinschaft gemeinsam.

Für Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände müssen die Erben grundsätzlich gemeinsam handeln.

Das kann schwierig werden, wenn unterschiedliche Vorstellungen bestehen:

  • Ein Erbe möchte alle ETF behalten.
  • Ein anderer benötigt sofort Geld.
  • Ein dritter erwartet fallende Kurse und möchte verkaufen.
  • Eine Person möchte bestimmte Fonds übernehmen.
  • Die übrigen bevorzugen eine vollständige Auflösung.

Je länger die Einigung dauert, desto stärker können Marktbewegungen das spätere Ergebnis beeinflussen.

Drei Möglichkeiten zur Aufteilung

Das Depot vollständig verkaufen

Alle Wertpapiere werden verkauft. Nach Kosten und Steuern wird das verbleibende Geld entsprechend den Erbquoten verteilt.

Vorteile:

  • vergleichsweise klare Aufteilung
  • kein gemeinsames Depot mehr
  • Liquidität steht zur Verfügung
  • unterschiedliche ETF Positionen müssen nicht einzeln verteilt werden

Nachteile:

  • der Verkaufszeitpunkt wird durch den Erbfall beeinflusst
  • Kursgewinne können steuerpflichtig realisiert werden
  • die Erben sind anschließend möglicherweise nicht mehr investiert
  • ein Verkauf in einer schwachen Marktphase kann ungünstig sein

Die Wertpapiere aufteilen

Die ETF Anteile werden auf die persönlichen Depots der Erben übertragen.

Vorteile:

  • kein vollständiger Verkauf notwendig
  • jeder Erbe kann später selbst entscheiden
  • die Anlagestruktur kann grundsätzlich erhalten bleiben
  • unnötige Marktunterbrechungen können vermieden werden

Nachteile:

  • Stückzahlen und Werte lassen sich nicht immer exakt teilen
  • unterschiedliche Fondsanteile können sich steuerlich unterscheiden
  • Anschaffungsdaten müssen korrekt übertragen werden
  • ein Wertausgleich durch Geld kann notwendig sein

Ein Erbe übernimmt das Depot

Ein Erbe erhält die Wertpapiere und gleicht die anderen Erben mit Geld oder anderen Nachlassgegenständen aus.

Das kann sinnvoll sein, wenn eine Person das Depot weiterführen möchte. Voraussetzung sind jedoch eine nachvollziehbare Bewertung, ausreichende Liquidität und eine klare Vereinbarung innerhalb der Erbengemeinschaft.

Der Todestag ist für die Erbschaftsteuer wichtig

Für die Erbschaftsteuer zählt grundsätzlich der Wert des Erwerbs zum maßgeblichen Bewertungsstichtag. Das ist beim Erwerb von Todes wegen regelmäßig der Todestag.

Anteile an Investmentfonds werden nach § 11 Bewertungsgesetz grundsätzlich mit dem Rücknahmepreis angesetzt.

Damit kann ein Depotwert entstehen, der sich später verändert.

Ein Beispiel:

Zeitpunkt Depotwert
Todestag 400.000 Euro
sechs Monate später 340.000 Euro
nach weiterer Erholung 420.000 Euro

Für die erbschaftsteuerliche Bewertung ist grundsätzlich der Wert am Stichtag maßgeblich. Ein späterer Kursverlust senkt den bereits entstandenen steuerlichen Erwerb nicht automatisch.

Das kann problematisch sein, wenn Erbschaftsteuer gezahlt werden muss, während das Depot zwischenzeitlich deutlich an Wert verliert.

Fakt ist: Für die Erbschaftsteuer ist grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.

Einordnung: Für die spätere Besteuerung eines Verkaufs gelten andere Werte und Regeln.

Mögliche Schlussfolgerung: Erbschaftsteuer und spätere Kapitalertragsteuer müssen getrennt berechnet werden.

Welche persönlichen Freibeträge gelten?

Nach § 16 Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz gelten bei unbeschränkter Steuerpflicht derzeit unter anderem folgende persönliche Freibeträge:

Erwerber Freibetrag
Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner 500.000 Euro
Kind 400.000 Euro
Enkelkind grundsätzlich 200.000 Euro
Enkelkind, dessen Elternteil bereits verstorben ist 400.000 Euro
Eltern und Großeltern bei einem Erwerb von Todes wegen 100.000 Euro
Geschwister, Nichten, Neffen und nicht verwandte Personen 20.000 Euro

Der Freibetrag gilt nicht allein für das Depot. Sämtliche steuerpflichtigen Erwerbe von derselben Person werden einbezogen.

Frühere Schenkungen desselben Erblassers innerhalb von zehn Jahren können bei der Berechnung ebenfalls eine Rolle spielen.

Zusätzliche Freibeträge, Steuerbefreiungen und Nachlassverbindlichkeiten können das Ergebnis verändern. Bei größeren Vermögen sollte die erbschaftsteuerliche Wirkung individuell geprüft werden.

Das Erben selbst löst keine Abgeltungsteuer aus

Die unentgeltliche Übertragung eines ETF Depots durch Erbschaft ist grundsätzlich kein Verkauf. Allein durch den Übergang auf den Erben wird deshalb normalerweise keine Kapitalertragsteuer auf vorhandene Kursgewinne ausgelöst.

Das bedeutet aber nicht, dass die Gewinne bis zum Erbfall steuerfrei werden.

Der Erbe tritt steuerlich grundsätzlich in die Anschaffungshistorie des Verstorbenen ein. Für einen späteren Verkauf können daher die ursprünglichen Anschaffungsdaten relevant bleiben.

Ein vereinfachtes Beispiel:

  • Der Verstorbene kaufte ETF Anteile für 60.000 Euro.
  • Am Todestag sind sie 100.000 Euro wert.
  • Der Erbe verkauft sie später für 110.000 Euro.

Für die Erbschaftsteuer wird grundsätzlich der Wert am Todestag betrachtet. Bei der späteren Besteuerung des Verkaufs werden nicht automatisch 100.000 Euro als neue Anschaffungskosten angesetzt.

Vereinfacht kann weiterhin der Unterschied zwischen dem späteren Verkaufserlös und den ursprünglichen Anschaffungskosten maßgeblich sein. Bei Investmentfonds sind zusätzlich die Regeln des Investmentsteuergesetzes, bereits versteuerte Vorabpauschalen und mögliche Teilfreistellungen zu berücksichtigen.

Erbschaftsteuer und Kapitalertragsteuer können nebeneinander entstehen

Dasselbe Depot kann somit auf zwei unterschiedlichen Ebenen steuerlich relevant werden:

Erbschaftsteuer

Sie knüpft an den Vermögensübergang und den Wert zum Bewertungsstichtag an. Persönliche Freibeträge, Steuerklasse und weitere Nachlasswerte sind entscheidend.

Einkommensteuer auf Kapitalerträge

Sie kann entstehen, wenn der Erbe die Wertpapiere später mit Gewinn verkauft oder Ausschüttungen erhält.

Die Erbschaftsteuer ersetzt die spätere Besteuerung der Kapitalerträge grundsätzlich nicht. Ebenso führt die spätere Kapitalertragsteuer nicht automatisch zu einer Korrektur des erbschaftsteuerlichen Werts.

Warum die Anschaffungsdaten wichtig sind

Die Depotbank speichert zu den Wertpapieren steuerliche Informationen, insbesondere:

  • Anschaffungsdatum
  • Anschaffungskosten
  • bereits berücksichtigte Kapitalmaßnahmen
  • steuerliche Korrekturbeträge
  • Daten zu Vorabpauschalen
  • mögliche Teilfreistellung
  • Einordnung von Altbeständen

Bei einem unentgeltlichen Depotübertrag innerhalb Deutschlands können die Daten grundsätzlich an das neue Institut weitergegeben werden.

Problematisch kann es werden, wenn:

  • ein ausländisches Institut beteiligt ist
  • alte Kaufbelege fehlen
  • Wertpapiere bereits mehrfach übertragen wurden
  • Anschaffungsdaten unvollständig sind
  • Fonds umgewandelt oder verschmolzen wurden
  • der steuerliche Altbestand nicht eindeutig dokumentiert ist

Fehlen Anschaffungsdaten, kann die spätere Besteuerung erheblich komplizierter werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bank eine Ersatzbemessungsgrundlage anwenden. Eine Korrektur muss dann gegebenenfalls über die Einkommensteuererklärung erfolgen.

Depotabrechnungen und Jahressteuerbescheinigungen sollten daher nicht nur digital im persönlichen Bankzugang liegen.

Was passiert mit dem Freistellungsauftrag?

Ein Freistellungsauftrag ist personenbezogen. Er sollte nach dem Tod nicht einfach als Freistellungsauftrag der Erben weiterverwendet werden.

Während der Nachlassabwicklung kann die steuerliche Behandlung davon abhängen, ob Erträge noch dem Verstorbenen, dem Nachlass oder bereits den Erben zuzurechnen sind.

Die Erben benötigen für ihre eigenen Depots persönliche Freistellungsaufträge. Bei mehreren Erben muss außerdem geklärt werden, wie Ausschüttungen und andere Kapitalerträge bis zur Aufteilung steuerlich zugeordnet werden.

Die Bank sollte hierzu frühzeitig informiert werden. Bei größeren Erträgen oder längerer Nachlassabwicklung kann steuerliche Beratung erforderlich sein.

Muss der Erbfall dem Finanzamt gemeldet werden?

Nach § 30 Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz ist ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen.

Das Gesetz sieht Ausnahmen vor, beispielsweise wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich die erforderlichen Angaben eindeutig daraus ergeben. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht in allen Fällen.

Unabhängig davon hat auch die depotführende Bank eigene Anzeigepflichten. Nach § 33 Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz muss sie das von ihr verwahrte oder verwaltete Vermögen des Verstorbenen grundsätzlich dem zuständigen Finanzamt melden.

Aus der Meldung der Bank folgt nicht automatisch, dass der Erbe selbst niemals etwas anzeigen muss.

Warum ein Vermächtnis anders wirkt als eine Erbschaft

Ein Testament kann einer Person ein bestimmtes Depot oder einen Geldbetrag als Vermächtnis zuweisen.

Der Vermächtnisnehmer wird dadurch grundsätzlich nicht automatisch Miterbe und nicht unmittelbar Depotinhaber. Er erhält einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses.

Das kann die Abwicklung beeinflussen:

  • Wer darf gegenüber der Bank handeln?
  • Soll das Depot übertragen oder verkauft werden?
  • Wer trägt Kursveränderungen bis zur Erfüllung?
  • Wie werden Steuern und Kosten zugeordnet?
  • Was geschieht, wenn der Depotwert stark schwankt?

Eine Formulierung wie „Mein Patenkind erhält mein Depot“ kann deshalb mehr Fragen offenlassen, als sie beantwortet. Bei größeren Depots sollte eindeutig geregelt werden, ob die Wertpapiere selbst, ein bestimmter Anteil oder ein fester Geldbetrag zugewendet werden soll.

Depotaufteilung nicht nur nach Eurobeträgen planen

Zwei ETF Positionen mit demselben aktuellen Wert können steuerlich unterschiedlich belastet sein.

Ein Beispiel:

ETF A ETF B
aktueller Wert 100.000 Euro 100.000 Euro
ursprüngliche Anschaffungskosten 40.000 Euro 90.000 Euro
nicht realisierter Wertzuwachs 60.000 Euro 10.000 Euro

Erhält ein Erbe ETF A und ein anderer ETF B, bekommen beide zwar Wertpapiere im aktuellen Wert von 100.000 Euro. Die latente steuerliche Belastung bei einem späteren Verkauf ist jedoch unterschiedlich.

Für eine faire Auseinandersetzung können deshalb neben dem Marktwert auch berücksichtigt werden:

  • Anschaffungskosten
  • bisherige Haltedauer
  • steuerliche Teilfreistellung
  • bereits versteuerte Vorabpauschalen
  • erwartete Verkaufsabsicht
  • Transaktionskosten
  • individuelle Liquiditätsbedürfnisse

Wie eine solche Belastung zwischen den Erben ausgeglichen werden soll, ist eine rechtliche und steuerliche Gestaltungsfrage.

Was während der Nachlassabwicklung mit dem Depot geschehen sollte

Ein pauschaler Sofortverkauf ist nicht immer sinnvoll. Ebenso wenig sollte das Depot ohne Prüfung unverändert bleiben.

Zunächst sollten die Erben klären:

  1. Welche Wertpapiere sind vorhanden?
  2. Gibt es Wertpapierkredite oder andere Verpflichtungen?
  3. Wie hoch ist die benötigte Liquidität?
  4. Muss Erbschaftsteuer finanziert werden?
  5. Welche Risiken enthält das Depot?
  6. Passt die Anlagestruktur zu den Erben?
  7. Besteht kurzfristiger Handlungsbedarf?
  8. Können sich alle Miterben auf eine Vorgehensweise verständigen?

Ein stark konzentriertes Depot kann während einer langen Abwicklung erhebliche Risiken enthalten. Ein breit gestreutes Depot muss dagegen nicht allein wegen des Todesfalls vollständig verkauft werden.

Die Entscheidung sollte sich am Nachlass, den Verpflichtungen und den Zielen der Erben orientieren, nicht an einer kurzfristigen Börsenprognose.

Was der Depotinhaber zu Lebzeiten vorbereiten kann

Vermögensübersicht erstellen

Banken, Depotnummern, Fonds, Verrechnungskonten und Ansprechpartner sollten dokumentiert sein.

Unterlagen außerhalb des Onlinezugangs sichern

Depotauszüge, Kaufabrechnungen und Steuerbescheinigungen sollten für Vertrauenspersonen auffindbar sein.

Vollmacht regeln

Eine passende Bank und Depotvollmacht kann die Handlungsfähigkeit sichern. Zugangsdaten sollten trotzdem nicht weitergegeben werden.

Testament und Bezugswünsche abstimmen

Die erbrechtliche Regelung sollte zur tatsächlichen Depotstruktur passen.

Steuerliche Daten dokumentieren

Besonders bei alten Fondsbeständen und ausländischen Depots sind vollständige Anschaffungsdaten wichtig.

Liquidität außerhalb des Depots einplanen

Bestattungskosten, laufende Rechnungen und mögliche Steuern sollten nicht zwingend einen Verkauf in einer ungünstigen Börsenphase erzwingen.

Anlagestrategie verständlich beschreiben

Erben oder Bevollmächtigte sollten wissen, welchem Zweck das Depot dient und ob daraus laufende Entnahmen vorgesehen sind.

Typische Fehler beim ETF Depot im Erbfall

Darauf vertrauen, dass der Ehepartner automatisch handeln darf

Ohne Vollmacht oder ausreichenden Erbnachweis ist ein Zugriff auf das Einzeldepot nicht gewährleistet.

Zugangsdaten weitergeben

PIN und Passwort ersetzen keine Vollmacht und können gegen Sicherheitsbedingungen der Bank verstoßen.

Den Todestagswert mit neuen Anschaffungskosten verwechseln

Die Bewertung für die Erbschaftsteuer und die spätere Besteuerung eines Verkaufs sind unterschiedliche Vorgänge.

Das Depot sofort vollständig verkaufen

Damit können Steuern ausgelöst und langfristige Anlagen zu einem ungünstigen Zeitpunkt beendet werden.

Bei mehreren Erben eigenmächtig handeln

Das Depot gehört bis zur Auseinandersetzung grundsätzlich der Erbengemeinschaft.

Nur den aktuellen Marktwert aufteilen

Unterschiedliche nicht realisierte Gewinne können die tatsächliche wirtschaftliche Belastung verändern.

Anschaffungsunterlagen nicht sichern

Fehlende steuerliche Daten können einen späteren Verkauf unnötig kompliziert machen.

Den gesamten Nachlass vergessen

Freibeträge beziehen sich nicht nur auf das Depot, sondern auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb.

Eine praktische Checkliste

Wer ein ETF Depot vererben oder ein solches Depot erben wird, sollte folgende Punkte klären:

  1. Bei welchen Banken und Brokern bestehen Depots?
  2. Gibt es eine wirksame Vollmacht über den Tod hinaus?
  3. Wo liegen Testament und Erbnachweise?
  4. Sind aktuelle Depotübersichten vorhanden?
  5. Sind Anschaffungskosten und Steuerunterlagen dokumentiert?
  6. Bestehen mehrere Erben?
  7. Wer darf während der Abwicklung handeln?
  8. Soll das Depot verkauft, übertragen oder aufgeteilt werden?
  9. Wie werden latente Steuerbelastungen berücksichtigt?
  10. Reicht die Liquidität für Kosten und mögliche Erbschaftsteuer?
  11. Muss der Erwerb dem Finanzamt angezeigt werden?
  12. Passt die testamentarische Regelung zur tatsächlichen Depotstruktur?

Ein ETF Depot lässt sich vererben, ohne dass sämtliche Anlagen sofort verkauft werden müssen. Gute Vorbereitung verhindert aber, dass Erbnachweis, fehlende Steuerdaten oder Streit innerhalb der Erbengemeinschaft die weitere Verwaltung blockieren.

Entscheidend ist, Eigentum und Handlungsvollmacht sauber zu trennen. Ebenso wichtig ist die steuerliche Unterscheidung: Für die Erbschaftsteuer zählt grundsätzlich der Wert am Todestag. Für einen späteren Verkauf bleibt dagegen die Anschaffungshistorie des Verstorbenen relevant.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung dar.

Verwendete Quellen