Entgelte und Leistungsinhalte
(Beträge in Euro)     

Häusliche Pflegehilfe                                                

Pflegestufe seit 01.07.2008 ab 01.01.2010 ab 01.01.2012
Stufe 1 420 440 450
Stufe 2 980 1.040 1.100
Stufe 3 1.470 1.510 1.550

Pflegegeld 

Pflegestufe seit 01.07.2008 ab 01.01.2010 ab 01.01.2012
Stufe 1 215 225 235
Stufe 2 420 430 440
Stufe 3 675 685 700

Vollstationäre Pflege 

Pflegestufe seit 01.07.2008 ab 01.01.2010 ab 01.01.2012
Stufe 1 1.023 1.023 1.023
Stufe 2 1.279 1.279 1.279
Stufe 3 1.470 1.510 1.550
in Härtefällen 1.750 1.825 1.918

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson und Kurzzeitpflege 

seit 01.07.2008 ab 01.01.2010 ab 01.01.2012
1.470 1.510 1.550

Die einzelnen Bereiche, die zu den Verrichtungen des täglichen Lebens gehören, gliedern sich in Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. 

Zur Körperpflege gehört das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, das Rasieren und die Darm- und Blasenentleerung. 

Die Ernährung beinhaltet das mundgerechte Zubereiten der Nahrung und Hilfe bei der Aufnahme der Nahrung. 

Unter Mobilität versteht man das Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, das An- und Auskleiden, Treppen steigen, Gehen und Stehen und das Verlassen bzw. Wiederaufsuchen der Wohnung.

Zu der hauswirtschaftlichen Versorgung gehört das Einkaufen, das Kochen, die Wohnungsreinigung, das Spülen, das Wechseln und Waschen der Kleidung und das Heizen der Wohnung.

Der Gesetzgeber unterscheidet verschiedene Leistungsarten: die Sachleistungen (z.B. für einen Pflegedienst), die Geldleistung (das ist das Pflegegeld für die Laienpflege durch Angehörige und Nachbarn), die Kombinationsleistung (das ist eine Kombination aus der Sach- und Geldleistung) und die Kostenerstattung (für Hilfsmittel). 

Auch gibt es Unterscheidungen bei der Art der Pflege: häuslich, teilstationär und vollstationär. 

Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Dazu gehören Familienangehörige, Verwandte, Nachbarn, Freunde oder sonstige ehrenamtliche Helfer. Berufstätige und Selbständige können auch Pflegepersonen sein, wenn eine parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit 30 Stunden in der Woche nicht übersteigt.

Pflegepersonen sind gesetzlich renten- und unfallversichert, die Beiträge an die Rentenversicherung werden von der Pflegeversicherung gezahlt. Sie sind z. B. versichert bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen, Berufskrankheiten wie Infektionskrankheiten, Hauterkrankungen.

Arbeitnehmer, die einen nahen Angehörigen pflegen, haben einen Anspruch auf Pflegezeit von bis zu 6 Monaten. Das geschieht ohne Gehaltszahlung, er bleibt weiterhin in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert, die Beiträge zahlt die Pflegeversicherung und in der Krankenversicherung bleibt der Pflegende versicherungsfrei.