„Wenn man wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens für mindestens 6 Monate Hilfe bedarf.“ (SGB XI § 14)
Es geht hier lt. Pflegeversicherungsgesetz um die Feststellung der Häufigkeit des Pflegebedarfs und um den zeitlichen Mindestaufwand pro Tag bzw. in der Woche.
Folgende Krankheiten und Behinderungen zählen zu den Kriterien: Verluste, Lähmungen oder Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, Störungen des zentralen Nervensystems, psychische Erkrankungen / geistige Behinderungen.
Auch zählen Gedächtnis- und Orientierungsstörungen dazu.
Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen sind in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt. Sie erhielten bis 01.07.2008 einen Betreuungsbetrag von bis zu 460,- Euro jährlich. Mit dem Inkrafttreten der Pflegereform im Jahr 2008 erhalten die Betroffenen mehr Geld, abhängig vom Betreuungsbedarf (bis zu 2.400,- Euro jährlich) (lt. SGB XI § 45b).
Über den Autor: Thomas Kliem
Weitere Artikel von Thomas Kliem